Aufhebung bestandskräftiger Verwaltungsakte

21.06.2016 08:28

Aufhebung bestandskräftiger Verwaltungsakte

 

Seit Wochen geistert durch die Amtsstuben die Überzeugung, bestandskräftige Verwaltungsakte sind nicht aufzuheben.
Anträge nach § 12 Abs. 1 Nr. 3  i.V.m § 130 Abs. 1 AO sind wohl nicht zulässig, beziehungsweise zu verwerfen.

Insbesondere die verfassungsrechtlich falsch begründeten Beitragsbescheide zu den Erschließungen im Bereich Trink- und Abwasser sollen ungehindert einbehalten werden, wenn gleich diese Bescheide ohnehin nicht vollstreckt werden dürfen.

Aber liegen die Verbände und das Innenministerium damit auch uneingeschränkt richtig? Ist diese Rechtsauffassung überhaupt haltbar?

Ich meine NEIN!
Denn auch in Brandenburg ist die Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte bereits einschlägig!

So stellt das Landesverfassungsgericht Brandenburg, im Beschluss VfGBbg 46/11, vom 21.09.2012 (Altanschließerbeschluss), unter B I.1 Abs. 5 Satz 3 fest:

Danach muss der Beschwerdeführer vor Anrufung des Verfassungsgerichts alle ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. etwa Beschluss vom 17. September 2009 – VfGBbg 22/08 -, www.verfassungs-gericht.brandenburg.de). Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, zunächst beim Äußerungsberechtigten zu 1) eine Aufhebung des angegriffenen Bescheides gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 130 Abs. 1 AO zu verlangen (vgl. dazu etwa OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011  – 4 L 158/10 -, juris), da sich die von ihm behauptete Ungleichbehandlung erst nach Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens realisiert haben kann. Damit verfügt er über eine vorrangig zu nutzende Rechtsschutzmöglichkeit, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu beseitigen (Beschluss vom 21. Januar 2011 – VfGBbg 28/10 -, NVwZ 2011, 997).“

In der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen Anhalt, 4 L 158/10, vom 01.02.2011 heißt es:

Leitsatz

  1. Auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 AO besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Rücknahme eines bestandskräftigen Abgabenbescheides, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist unter anderem dann "schlechthin unerträglich", wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.


    2. Solche Umstände sind unter anderem grundsätzlich dann gegeben, wenn die Behörde den bestandskräftigen Bescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hat. Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob die Behörde bei Erlass nur Kenntnis von den Umständen hatte, welche die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründeten. Vielmehr musste sie selbst eindeutig und erkennbar von dessen Rechtswidrigkeit ausgehen. Dies dürfte nur dann der Fall sein, wenn die Behörde einer in einem anderen Verfahren zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen gerichtlichen Entscheidung nicht gefolgt ist und dies gerade nicht unter Berufung auf ihre weiterhin entgegenstehende Rechtsauffassung getan hat, sondern nachweisbar die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt hat.“

Diese Leitsatzentscheidung, die auch das höchste Brandenburger Gericht heran gezogen hat, lässt also sehr wohl eine Aufhebung der bestandskräftigen Beitragsbescheide zu.

Fraglich, ob nach 2. der Leitsatzentscheidung, davon auszugehen gewesen ist, dass die Aufgabenträger wissentlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt haben.
Auch diese Frage ist deutlich mit JA! zu beantworten.

Die Behörden wussten spätestens ab dem 03.09.2013 um die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Brandenburger Beitragspraxis:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT  - 1 BvR 1282/13 -  Beschluss vom 03.09.2013
RN 6 , 7:

Das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg - KAG Bbg - enthält zwar keine dem Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG vergleichbare Sonderregelung des Beginns der Festsetzungsverjährung. § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 KAG Bbg fordert allerdings für das Entstehen der Beitragspflicht neben dem Eintritt der Vorteilslage das Inkrafttreten einer „rechtswirksamen“ Satzung, die nicht bereits zum Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage in Kraft sein muss; sie kann vielmehr nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG Bbg einen späteren Zeitpunkt für das Entstehen der Beitragspflicht bestimmen.

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Diese Regelung ermöglicht ebenfalls eine zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beiträgen nach Erlangung des Vorteils und begegnet deshalb im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bedarf allerdings zunächst der Klärung im Hauptsacheverfahren, wie den Maßgaben des Senatsbeschlusses vom 5. März 2013 Rechnung getragen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 -, juris, Rn. 29 a.E.).“

 

Vollkommen Ermessensfrei steht damit fest, dass die Aufgabenträger in „Befehlsgehorsam“ der Landesregierung gefolgt sind.
Nunmehr sind auf den Verweis der oben genannten Entscheidungen beziehend, die rechtswidrig begründeten Verwaltungsakte aufzuheben.

Das weitere Zuwarten und ggfls. Aussitzen von möglichen Untätigkeiten nach § 75 VwGO entspricht in keiner Weise der gesetzlich vorgegebenen Schadensminderungspflicht!

 

Werte Verfahrensbeteiligte, werte Betroffene, werte Kolleginnen und Kollegen,

Ich werde im Juli 2016 ein gemeinsames Pressegespräch organisieren. Gemeinsam sollten wir der Landespresse unsere Positionen deutlich machen.
Bis zu diesem Zeitpunkt werden auch erste Inhalte des „Brüning Gutachten“ der Landesregierung vorliegen.

Ich würde mich sehr darüber freuen, wenn es Ihrerseits Interesse an der Teilnahme zu diesem Pressegespräch geben wird.
Für Ihre Rückmeldungen aber auch für Fragen und Anregungen, stehe ich gern unter
Tel: 0152 29 222 722
zur Verfügung!

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