Rechtfertigen Neugründungen neue Beitragsansprüche?

21.06.2016 08:30

Wahrheit und Mythos der sachlichen Beitragspflicht, im Kontext der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Berlin/Brandenburg, vom 11.02.2016 ( OVG 9 B 43.15)

 

Zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, was derzeit in vielen Zweckverbänden strittig ist, führt das OVG im oben benannten Urteil aus:
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Nach der Begründung des verfassungsgerichtlichen Beschlusses vom 12. November 2015 verstößt die Anwendung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n. F. in Fällen, in denen bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Februar 2004 Beiträge nach § 8 Abs. 7 S. 2 KAG a. F. nicht mehr hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot und verletzt insoweit verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen. Gerade mit Blick darauf, dass ein Anschlussbeitrag immer nur für die Herstellung einer bestimmten Anlage erhoben wird, ist festzuhalten, dass die Stadt Cottbus einen Anschlussbeitrag in Bezug auf die Cottbuser Anlage erhebt. Soweit diese infolge der Eingemeindung im Oktober 2003 rechtlich um Anlagenteile in Groß Gaglow erweitert worden ist, dürfte die Anschlussmöglichkeit für die Groß Gaglower Grundstücke nicht vor dem Jahr 2003 und damit außerhalb jeglicher hypothetischer Festsetzungsfrist geschaffen worden sein, hinsichtlich derer sich ein schutzwürdiges Vertrauen gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bilden konnte.

Darauf berufen sich nun Verbände und konstruieren aus Zweckverbandsneugründungen und Zusammenlegungen in der Folge des 1998 erlassenen Zweckverbandsstabiliesierungsgesetzes und von freiwilligen Eingemeindungen eine erneute beziehungsweise die erstmalige Beitragspflicht für die betroffenen Grundstücke.

Vollkommen außer Acht lassen die (juristischen) Berater der Verbände, dass in aller Regel schon vor dem Zusammenschluss von Zweckverbänden und/oder Gemeinden in den Ursprunges - Verbänden und/oder Gemeinden Beitragssatzungen existent waren. Folglich gab es vor dem Jahr 2000 einen ersten Satzungsversuch. Unerheblich für die rechtliche Würdigung ist dabei, ob die jeweiligen Satzungen Bestand hatten oder nicht, es zählt, einschlägig in Brandenburg, der Satzungsversuch.
Der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht ist hier also von zentraler Bedeutung. Sobald die Beitragspflicht entsteht, löst diese verschiedene Rechtsfolgen aus.

Dieser Zeitpunkt ist ausschlaggebend dafür, dass der Verband und/oder die Gemeinde, den Beitrag durch Verwaltungsakt festsetzen kann. Damit ist auch der Beginn der Festsetzungsfrist (Verjährung) gemäß den Regelungen §§ 169 ff. AO festgeschrieben. Darüber hinaus werden durch diesen Zeitpunkt nicht ausschließlich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des betreffenden Grundstückes, sondern ALLE sonstigen Umstände für die Beitragserhebung festgeschrieben.
Spätere Veränderungen an den rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten am Grundstück, etwa eine intensivere Bebauung, sind dann – so Sie außerhalb der vier jährigen Festsetzungsfirst zum Ursprungsbescheid liegen – beitragsrechtlich nicht mehr relevant. (vgl. OVG Lüneburg U.v. 17.09.1981 , 14 A 65/80 - KStZ 1983 , 231 - VGH Kassel U.v. 08.06.1979 – VOE 1/77 – HSGZ 1979, 27 - OVG Münster, B.v 15.08.1997 – 15 A 3643/97 )

Insofern unterliegt das OVG Berlin/ Brandenburg wohl einen Irrtum, wenn angenommen wird die sachliche Beitragspflicht für ein Grundstück kann mit Zusammenschluss neu entstehen. Hier scheitert der Versuch, die Beschlüsse des BVerfG auszuhebeln, nämlich für all jene Betroffene die durch Beitritte und Fusionen angeblich nicht von den Beschlüssen des BVerfG erfasst sein sollen. Die Rechtsauffassung des OVG stellt aus meiner Sicht einen klaren Verstoß gegen den Vertrauensschutz und die Einmaligkeit der Beitragserhebung dar.

 

Das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) regelt im § 35 Abs. 3 deutlich die Rechtsnachfolge bei Zweckverbandsneugründung oder bei einem Zweckverbandsbeitritt. Allerdings dürfte vorliegend die alten Fassung zum Tragen kommen, da diese mit Erlass der Verwaltungsakte existent war. (Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999) Hier regeln die §§ 22 a und b die Rechtsnachfolger.
Folglich tritt der neue Verband die alleinige Rechtsnachfolge des Ursprungsverbandes an. Somit werden auch die direkten Rechtsfolgen aus den verwaltungsrechtlichem Handeln vor der Fusion/Beitritt ungekürzt übernommen. Einzige Ausnahme ist hier, wenn es vor der Fusion/beitritt für das betroffene Grundstück überhaupt noch keine Beitragspflicht gegeben hat. Dann definiert die Satzung des Zweckverbandes in der Tat das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Das gilt allerdings nicht für „Nachberechnungen, Nachbescheidungen, Korrekturbescheidungen“, etc. Hier gilt nach wie vor der Ursprungsbescheid fort.
Selbiges gilt bei gleichen Sinn, bei Gemeindebetritt. Hier regelt § 7 Abs. 1 Brandenburger Kommunalverfassung die Rechtsnachfolge.
Allein der Anknüpfungspunkt an die jeweilige Anschlussmöglichkeit ist in Brandenburg einschlägig.
VG-POTSDAM – Urteil vom 01.09.2008, Aktenzeichen: 9 K 240 Leitsatz: 1. Im Anschlussbeitragsrecht des Landes Brandenburg kann die persönliche Beitragspflicht eines Beitragsschuldners – genauso wie die sachliche Beitragspflicht eines Grundstücks – nur einmal entstehen.2. Die fehlende Anmeldung der Beitragsforderung im Zwangsversteigerungsverfahren führt zum lastenfreien Erwerb des Grundstücks durch den Ersteigerer. Ihm gegenüber kann deshalb – selbst bei Aufhebung der alten bestandskräftigen Veranlagung – kein erneuter Beitragsbescheid erlassen und keine erneute persönliche Beitragspflicht begründet werden.

 

VG-COTTBUS – Aktenzeichen: 6 L 328/12, B.v. 08.05.2013
Leitsatz:

1. Zwar gibt es in Brandenburg keine dem Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) cc), Spiegelstrich 2 BayKAG entsprechende Verjährungsregelung, die für den Beginn der Festsetzungsverjährung ausdrücklich an den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragssatzung anknüpft. Indes hat die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit. Betrachtet man diese Regelung zusammen mit den Vorschriften über die Verjährung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b), Abs. 3 a KAG i.V.m. §§ 169 ff. AO, so ist das Kommunalabgabengesetz Brandenburg unvollständig. Denn indem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. für die Erhebung von Anschlussbeiträgen bestimmt, dass die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann (1. Halbsatz), frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung (2. Halbsatz), wobei die Satzung sogar einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann (3. Halbsatz), ohne dass insoweit eine zeitliche Obergrenze für den Beginn der Verjährung im vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Sinne normiert ist, sind auch hier Fälle denkbar, für die das Gesetz keine zeitliche Grenze für die Beitragserhebung gewährleistet, zumal eine Verpflichtung des Satzungsgebers die erste wirksame Beitragssatzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung im Kraft zu setzen, nicht (mehr) besteht. Eine Beitragserhebung ist vielmehr noch "nach Jahr und Tag" denkbar. Dies ist unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in seiner vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.

 

Zusätzlich: OVG-RHEINLAND-PFALZ – Aktenzeichen: 6 A 10724/06.OVG, Urteil vom 19.06.2006

Leitsatz:
Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragsentstehung und -erhebung verbietet die (erneute) Veranlagung von Grundstücksteilen, für die vor einer Baulandumlegung der Beitragsanspruch bereits entstanden und verjährt war. Allein durch den Neuzuschnitt und die Umbenennung der Grundstücke im Umlegungsverfahren kann eine Beitragspflicht nicht erstmals entstehen. Weil Beiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, gehen sie in der Baulandumlegung auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über, bleiben also auch nach einem Umlegungsverfahren dem Teil der Erdoberfläche verhaftet, für den die Beitragspflicht sich konkretisiert hat.

In der Urteilsfindung des OVG wird hingegen nicht die tatsächliche Anschlussmöglichkeit des Grundstückes angenommen sondern das OVG verweist auf die erste rechtsgültige Anschlussbeitragssatzung. Daher ist in den vorliegenden Fällen genau zu prüfen, ob die Beitragstatbestände noch unter die Regelungen des § 8 Abs.7 Satz 2 a.F. fallen. Dann sind diese auch in den Beschlüssen des BVerfG erfasst. Eine eventuelle Zweckverbandsneugründung oder ein Gemeindebeitritt ändert an der Ausgangslage absolut nichts. Hier wird – motiviert durch die Rechtsprechung des OVG – ein neues und große Betätigungsfeld für die Juristen aufgeschlossen, was mit Sicherheit nicht zugunsten der Verbände ausgehen wird.
Unstrittig dürfte sein, wenn in Einzelfällen zu einer Eingemeindung oder Zweckverbandsfusion noch nie ein Anschlussbeitrag erhoben worden ist, es nie einen entsprechenden Satzungsversuch gegeben hat. Aber das dürften in der Tat sehr wenige Einzelfälle sein.
Deutlich verbreiteter ist die spätere Korrektur der Ausgangsbeitragsbescheide. Hier ergingen in der jüngeren Vergangenheit Nachberechnung zu Beitragsbescheiden, die vor dem Beitritt oder der Fusion ergangen waren. Setzt sich dazu die Rechtsauffassung des OVG durch, wird also aktiv und „echt“ in bestandskräftige Verwaltungsakte eingegriffen.

Ganz gleich der Tatsache, dass dieses Rechtsempfinden des OVG vor dem BVerfG ganz sicher keinen Bestand haben wird, ist diese Urteilsbegründung vom 11.02.2016 nun einmal im Raum. Das veranlasst die Aufgabenträger dies auch zu „nutzen“. Somit werden eventuell anderslautende Erstinstanzliche Urteile möglicherweise vor dem OVG revidiert werden und der eigenen Rechtsprechung, möge diese auch falsch sein, angepasst. Jahrelange Prozesse sind die direkte Folge!
Hier bedarf es unbedingt und schnellstens einer einheitlichen, im Gegensatz zum OVG anderslautenden, Anweisung des Innenministeriums. Die Rechtslage dazu ist eindeutig und kaum auslegbar.

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