Update zum "Staatshaftungsurteil"

13.05.2017 16:51

Anmerkung zum Urteil des Landgericht Frankfurt/Oder -11 O 321/16
„Staatshaftung eines Betroffenen gegen einen Verband“

 

Das Urteil geht deutlich weiter, als in der ersten Bekanntmachung in der Presse anzunehmen war!

 

Warum?

1. Der Kläger hatte gar keinen Antrag auf Schadensersatz nach dem StHG gestellt. „Nur“ ein Antrag zur Aufhebung des Beitragsbescheides  nach § 51 VwVfG (Das WasserNetz gab Anfang 2016 derartige Musterformulare heraus)
Das bedeutet aber auch, JEDER Verband MUSS Anträge der Betroffenen deuten, nämlich auch nach der Abgabenordnung und dem Staatshaftungsgesetz. Das ist bei vielen Verbänden nicht geschehen und begründet weitere Haftungsanträge! Da auch eine Deutung vielfach nicht passiert ist, haben tausende Betroffene denen erste Anträge abgelehnt worden waren noch immer rechtmäßige Schadensersatzansprüche.
 

2. Das LG erkennt in dem Erlass rechtswidriger Beitragsbescheide eine Amtspflichtverletzung.
Das sogar, wenn die Anträge des Klägers auf Aufhebung des Bescheide noch 2016 abgelehnt worden sind.  (Abs. 2 und 5 der Begründung)
Lehnen nun die Verbände weiterhin Anträge der Betroffenen ab, ist der Verbandsvorsteher dafür haftbar.
 

3. GANZ WICHTIG! à § 79 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (Rechtskraft von Bescheiden auch bei Nichtigkeit der grundlegenden Norm oder Normanwendung) kommt nicht in Frage, gilt nicht!
Damit gilt zwar kein Vollstreckungsverbot für bestandskräftige Bescheide aber mithin ein AUFHEBUNGSGEBOT für alle bestandskräftigen und rechtswidrigen Bescheide!

Die Bestandskraft des Bescheides ist KEIN  Kriterium Staatshaftungsansprüche abzulehnen. Wie beispielsweise Flächenhaft beim WAH Nauen oder WAS Blankenfelde Mahlow passiert.
Der Betroffene hat nicht schuldhaft gegen sich selbst gehandelt, indem er nach der DAMALS vorherrschenden, verfassungsfeindlichen Rechtsprechung im Land Brandenburg für die Ausschöpfung seiner (Primär) Rechtsmittel keine Chance gesehen hat.

Das eröffnet sehr vielen weiteren Betroffenen den Weg zum Schadensersatz, wenn dieses Urteil vor dem Oberlandesgericht standhält.

Das Urteil vom 28.04.2017 – verkündet am 05.05.2017, ist vorläufig vollstreckbar.

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