23.Januar 2017 - Paukenschlag in Sachen Altanschließer

Paukenschlag in Sachen Altanschließer

 

Lübben, 23.Januar 2017
Am 16. Januar 2017 befasste sich der 3. Senat des OVG Brandenburg mit einem Anschlussbeitragsfall, in einem Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren.


Der 3. Senat des OVG Brandenburg hat mit einer sehr überzeugenden Begründung (Beschluss vom 16.Januar 2017 ; OVG 3K 60.16) dem 9. Senat (der fachlich für Anschlussbeitragsfälle zuständig ist) nachgewiesen, dass dieser mit seiner Auffassung zur unumstößlichen Bestandskraft verfassungswidriger Bescheide aus dem Urteil vom 11.02.2016 –9 B 1.16- komplett danebenlag. Damit bricht der entscheidende Grundpfeiler der Gutachten, insbesondere des Parlamentarischen Beratungsdienstes für einen Ausschluss von Staatshaftungsansprüchen wegen der vermeintlichen Wirkung des § 79 Abs.2 BVerfGG einfach weg.


Der vorstehende Beschluss des 3. Senats des OVG Berlin- Brandenburg weicht vom Urteil des 9. Senats des OVG vom 11.02.2016 -9 B 1.16- (www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de zit. nach Juris Rn. 38) in der Frage, ob § 79 Abs. 2 BVerfGG in den Fällen bestandskräftiger behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen nach den Beschlüssen des BVerfG vom 12.11.2016 -1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14- anwendbar ist. Der 3. Senat verneint die Anwendbarkeit.

Wörtlich führt die Kammer aus:
„§ 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG regelt jedoch ausschließlich die Folgen von Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine Rechtsnorm für verfassungswidrig erklärt wird und auf deren Grundlage nicht mehr anfechtbare (behördliche oder gerichtliche) Entscheidungen ergangen sind. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005, 1 BvR 1905/02, Juris, Rn. 32)“

 

Das bedeutet für unsere Betroffenen in Brandenburg,
das höchste Fachgericht hat entschieden, dass die Bestandskraft der Beitragsbescheide eben nicht so lapidar wie bisher zu werten ist. Damit sind die Ablehnungen der Aufhebungsanträge schlicht weg falsch, weil eben § 79 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gar nicht anzuwenden ist. Somit liegen die Verbände vollkommen falsch in der Begründung der Ablehnung.

Hinzu kommt, dass damit auch die Erfolgsaussichten für die Staatshaftungsverfahren deutlichst angewachsen sind.
Selbst für Verfahren, in dem das Land Brandenburg durch die Aufgabenträger in die Pflicht genommen werden wird.

 

In der vergangenen Landtagssitzung wurde BVB/Freie Wähler, für einen bürgerdienlichen Antrag, noch vorgeworfen unverantwortlich zu handeln und die Betroffenen zu täuschen. Über Erstattungsansprüche sollen doch erst einmal die Gerichte entscheiden, so der innenpolitische Sprecher der Fraktion „Die Linke, Dr. Scharfenberg.
Nun hat das höchste Brandenburger Gericht entschieden……
Ob nun eine Lösung im Sinne der Betroffenen gefunden wird? Oder verlagern wir die Probleme nur noch weiter in die Zukunft?

 

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