Absuditäten in der Altanschließerfrage

Absurditäten in der Altanschließerfrage
Thomas Kaiser, Lübben
Frank Mittag, Cottbus

 

Hofften vor Monaten noch die Betroffenen auf schnelle und bürgerdienliche Lösungen, nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichtes zur Brandenburger Beitragspraxis, so sind viele von Ihnen maßlos enttäuscht.

Enttäuscht von den Verbänden, enttäuscht von der Politik, enttäuscht im Umgang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Seit über einem Jahr gibt es für die Betroffenen nur in sehr wenigen Fällen einträgliche und zukunftsfeste Lösungen. Vielerorts wird versucht die Beschlüsse aus Karlsruhe zu umgehen und dagegen zu argumentieren.
Wohin eine so „kreative“ Auslegung höchstrichterlicher Entscheidungen führen kann, zeigt sich dieser Tage beim Märkischen Abwasser- und Wasserverband, MAWV.

Vollkommen unzweifelhaft ist der Verband von den Beschlüssen des BVG erfasst, versendete es doch bereits 1994 erste Beitragsbescheide.
Ab 2013 flatterten den Betroffenen so genannte Neuberechnungen ins Haus. Was folgte waren Widersprüche und vollkommen zu Recht ausgesetzte Zahlungen, denn es bestanden und bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide.

In diesen Tagen treffen nun bei den Betroffenen erste Mahnungen ein. Mahnungen die zur Zahlung der unrechtmäßig erhobenen Beiträge auffordern.
Ein in Brandenburg wohl einmaliger Umstand!
Der MAWV nimmt für sich in Anspruch, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz, genau § 79 Abs. 2 zur Anwendung zu bringen. Darin heißt es, dass bestandskräftige Bescheide auch dann in Kraft bleiben, wenn die grundlegende Rechtsnorm oder deren Anwendung für verfassungswidrig erklärt werden. Damit schützt sich der Verband vor enormen Rückerstattungsansprüchen.
Im Abs. 1 des zitierten Paragraphen wird aber auch ein umfassender Vollstreckungsschutz gewährt, genau für diese bestandskräftigen Bescheide. Das sieht offenbar der MAWV anders und versucht nun mittels Mahnung an das Geld der Betroffenen zu kommen.
Und noch schlimmer, schenkt man den neuesten Schilderungen von Kunden des MAWV Glauben, so ergingen dieser Tage sogar neue Beitragsbescheide.

Im Angesicht derartiger Vorkommnisse verwundert es wenig, dass die Menschen Zusehens den Glauben an Rechtsstaatlichkeit und Gerechtigkeit verlieren.

Am Ende des Artikels wird es noch ganz konkrete Handlungsempfehlungen für Betroffene geben.
Doch schauen wir zuerst auf die aktuelle Brandenburger Rechtsprechung:

Die Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung war nicht überraschend und sie war für die Behörde erkennbar. Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2017 – 1BvR 2406-2409/16- Rn. 10 (veröffentlicht im Internet Bundesverfassungsgericht/Entscheidungen) ist festgestellt worden, dass nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden kann, dass die Verfassungswidrigkeit der jahrelang geübten Verwaltungspraxis angesichts der früheren gefestigten Rechtsprechung für den Zweckverband nicht erkennbar und der Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 daher überraschend gewesen sei. Eine Behörde ist erst recht verpflichtet, das eigene Handeln auf seine Grundrechtskonformität hin zu jeder Zeit kritisch zu prüfen und auch vermeintlich sichere Überzeugungen zur Disposition zu stellen. Das Märchen der Landesregierung von der Überraschungsentscheidung ist damit vom BVerfG widerlegt.

 

Die Zweckverbände hatten zudem juristische Berater (Rechtsanwälte), die auf die Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Konsequenzen zwingend hätten hinweisen müssen. Die hätten es auf jeden Fall erkennen müssen.

 

Die Bürger gehen –natürlich- davon aus, dass die Zweckverbände von ihren juristischen Beratern pflichtgemäß auf die Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung nach bereits geklärten Verfassungsfragen hingewiesen wurden, auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen.

 

Die Zweckverbände hätten sich dann selbst pflichtgemäß richtig verhalten und die Beitragserhebung unterlassen müssen (Palandt BGB § 280 Rn. 39 und 66). Ansonsten haben sie vorsätzlich rechtswidrig Beiträge in Millionenhöhe vereinnahmt. Das erfüllt nach BGH den Betrugstatbestand (BGH- Pressemitteilung Nr. 132/2009; Beschluss vom 9. Juni 2009 – 5StR 394/08-).

 

Andererseits: Sollten die Zweckverbände durch ihre Rechtsanwälte nicht auf das Risiko der Verfassungswidrigkeit der Bescheide und auf die daraus resultierenden Folgen hingewiesen worden sein, haften die Rechtsanwälte für alle Schäden, die den Zweckverbänden entstanden sind mit ihrem persönlichen Vermögen (u.a. BGH VersR 1959, 638, 641; BGH Urteil vom 9.7.1998 – XI ZR 324/97-; BGH NJW 1974, 1865; BGH NJW 1985, 495; OLG München VersR 1987, 208; Palandt BGB § 280 Rn. 66 m.w.N.). Das betrifft nicht die rückzuzahlenden Beiträge. Die wären auch bei rechtmäßigem Handeln nicht eingenommen worden, aber alle Kosten, Zinsen, Bearbeitungskosten, Zustellkosten, Gerichtskosten usw. Diesen Schaden müssen die Zweckverbände gegenüber den Rechtsanwälten geltend machen und durchsetzen, weil die Nichtgeltendmachung ansonsten den Straftatbestand der Veruntreuung von öffentlichem Vermögen erfüllen könnte.

Weisen die Rechtsanwälte zur eigenen Entlastung nach, dass sie die Zweckverbände vor der Beitragserhebung umfassend beraten haben, verraten die Rechtsanwälte ihre Mandanten und liefern sie der Strafverfolgung aus. Das könnte einen eigenen Straftatbestand erfüllen. Zudem könnten sie sich dann des gemeinschaftlich begangenen (bandenmäßigen) Betruges schuldig machen, weil sie in Kenntnis der in Kauf genommenen Verfassungswidrigkeit an der Beitragserhebung mitgewirkt haben. Können sie nicht nachweisen, dass sie ihre Mandanten umfassend beraten haben, haften sie persönlich für die angerichteten Millionenschäden. Keine komfortable Situation für die wenigen Rechtsanwälte, die landesweit die Zweckverbände im Griff haben!

 

 

Doch was bedeutet das für die Betroffenen, für diejenigen deren Aufhebungsanträge abgelehnt worden sind?

 

In jedem Fall macht es Sinn weiter zu kämpfen. Zumindest wenn mit dem Aufhebungsantrag auch der Antrag auf Schadensersatz nach dem Staatshaftungsgesetz der DDR gestellt worden ist.
Konkret sollte folgendes veranlasst sein:

-     Festhalten an Anträgen auf Schadensersatz nach dem StHG

  • So noch nicht geschehen, Antrag auf Aufhebung bestandskräftiger Beitragsbescheid stellen
  • WIDERSPRUCH der gesplitteten Gebühr!
  • Widerspruch der Jahresgebührenabrechnung 2016, da für Beitragszahler Doppelbelastung
  • Ziel MUSS die Umstellung des Finanzierungsmodells sein

     
  • Die Lösung der Probleme geht nur gemeinsam -. Verband und Bürger!
    hier kann auch „helfend“ auf die Verbandsversammlung eingewirkt werden

     
  • Landesregierung MUSS helfen, sind an der Situation Hauptschuldiger!



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