FAKTEN zur jetzigen Rechtslage

Faktencheck
zum Urteil des Oberverwaltungsgericht Berlich/Brandenburg im Altanschließerstreit
 

à Wer?

à Wie?

à Was?

à Wann?

 

 

 

Wer ist durch das Urteil erfasst?

 

Betroffen sind alle Fälle, die:

1. vor dem 31.12.1999 an die öffentliche Anlage angeschlossen waren, dass betrifft alle Arten der Erschließungen nach dem Kommunalabgabengesetz (Trink-, Abwasser, etc.)
 

2. nach 2004 für diesen Anschluss/Erschließung einen Beitragsbescheid bekommen haben, dazu zählen auch die „Nachveranlagungen“.

 

Wie geht es für die Betroffenen weiter?

 

  1. Sie haben Widerspruch eingelegt und noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten à dann brauchen Sie nichts zu unternehmen, Ihr Versorger wird auf Sie zukommen
     
  2. Wenn das Zahlungsziel noch nicht ansteht à beantragen Sie bitte sofort die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides
     
  3. Sie haben Widerspruch eingelegt und einen Widerspruchsbescheid erhalten à sollte die vierwöchige Rechtsmittelfrist noch NICHT verstrichen sein, sollten Sie Klage am Verwaltungsgericht erheben. Es besteht KEIN Anwaltzwang, eine Klage kann allein eingereicht werden. Bitte beachten Sie dazu die Formvorschriften!
     
  4. Sie haben im Treu und Glauben an geltendes recht den Beitragsbescheid bezahlt oder Sie haben gegen den Widerspruchsbescheid KEINE Klage erhoben à Sie sollten unverzüglich die Aufhebung des Beitragsbescheides und die Rückzahlung der eingezahlten Summe beantragen

 

In jedem Fall steht zu beachten, auch mit der jetzt klar gestellten Rechtsprechung, wird sich nichts allein „erledigen“. Wer Recht haben möchte, muss dafür kämpfen und ggfls. Die notwendigen Anträge stellen!

 

 

Welche Fristen sind zu beachten?

 

  1. Wenn Sie erst jetzt einen Widerspruchbescheid erhalten haben à vier Wochen zur Erhebung der Klage am Verwaltungsgericht
     
  2. Wenn die Zahlung des Bescheides noch aussteht à unverzüglich, bevor das Zahlungsziel erreicht ist
     
  3. Für den Antrag auf Aufhebung und Erstattung des Beitragsbescheides à bis zum 16.03.2016 sollte dieser Antrag beim Versorger vorliegen. (anm. diese Frist ist die kleinste, geringste Frist, die sich in den Gesetzen finden lässt. Sie dient vor allem der Wahrung Ihrer Ansprüche und zur Kenntlichmachung Ihrer berechtigten Rückforderung. Es darf allerdings sicher davon ausgegangen werden, dass die Kommunen und Verbände länger Zeit brauchen werden um die anstehenden Probleme bürgerdienlich zu lösen.)

Kontakt

Wassernetz Brandenburg Wassernetz Brandenburg
Thomas Kaiser
Mobil: 0152 29 222 722

kaiser-thomas@email.de