Noch immer, ein Spiel auf Zeit?

Das Warten hat ein Ende?

Nach den Beschlüssen und Urteilen im Altanschließerstreit, stehen weiter alle Zeichen auf Halt.

 

(Thomas Kaiser)

Im Dezember 2015 stellte das Bundesverfassungsgericht die Brandenburger Beitragspraxis vollkommen auf den Kopf. Die rückwirkende Erhebung oder „Nachberechnung“ von Anschlussbeiträgen wurde in nunmehr 35 Fällen als verfassungswidrig angesehen.

Für die fachkundigen Beteiligten kamen diese Beschlüsse aus Karlsruhe keinesfalls überraschend. Bereits im Jahr 2013 gab es drei Entscheidungen, zu denen das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich die Brandenburger Erhebungspraxis rügte. Leider erfolgte darauf absolut keine Reaktion, seitens des Gesetzgebers.

Im Februar 2016 übernahm auch das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg die Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts und revidierte die entsprechenden Urteile. Natürlich nicht ganz klaglos. So übte der Vorsitzende Richter des 9. Senates, Ralf Leithoff, deutlich Kritik an den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes und sprach zumindest in einer Entscheidung nicht von einer Sachentscheidung, sondern von purem Glück der Beschwerdeführerin.

Auch der Präsident des Landesverfassungsgericht Brandenburg, Herr Jes Albert Möller äußerte sich zu der Entscheidung aus Karlsruhe nur in der Gestalt, dass er als Verfassungsrichter alle vor gehenden Entscheidungen genau so wieder treffen würde. Ungeachtet der Tatsache, dass gerade das Bundesverfassungsgericht die Brandenburger Erhebungspraxis für offensichtlich verfassungswidrig erklärt hatte, vollkommen entgegen der Sichtweise des Landesverfassungsgerichtes.

Wenn nun schon die obersten Brandenburger Gerichte erhebliche Zweifel und Einwände gegen die Entscheidungen aus Karlsruhe erheben, verwundert es kaum noch, dass auch unser Innenminister Karl Heinz Schröter öffentlich im Landtagsplenum von einer Fehlentscheidung aus Karlsruhe gesprochen hat.

All diese Vorkommnisse hätte jedoch deutlich Anlass sein müssen, die Brandenburger Erhebungspraxis sehr zeitnah auf verfassungskonforme Zustände zu bringen.
Doch weit gefehlt. Bis heute gibt es keine landeseinheitliche Vorgehensweise zur Lösung der Probleme. Die Verantwortung wird einmal mehr kommunalisiert.
Jeder soll für sich die Prüfungen und Aufhebungen verfassungswidriger Bescheide vornehmen.
Selbstverständlich nicht für bestandskräftige Bescheide, denn Menschen die in Treu und Glauben an die rechtmäßige Erhebung von Abgaben im Land Brandenburg geglaubt haben, sollen jetzt die Bestraften sein denn Ihr rechtswidrig abverlangtes Geld soll trotzdem einbehalten bleiben.
Eine derartige Praxis wird mit Sicherheit neue Rechtsstreitigkeiten provozieren. Der Glaube an Justiz und Re(a)gierung wird weiter sinken und verloren gehen.

Künftig wird wohl gegen jeden Beitrags- und/oder Gebührenbescheid der Widerspruch folgen, nur um in der Zukunft vor derartigem Handeln geschützt zu sein.
Ein deutlicher Bärendienst auch unseren kommunalen Aufgabenträgern gegenüber!

Einige der Aufgabenträger gehen aber noch weiter, versuchen die neue Sicht auf die Rechtslage in das Gegenteil zu verkehren.

Für die Entstehung der Beitragspflicht war es bisher gängige Rechtsprechung, dass es eine wirksame Satzung geben musste und die Möglichkeit (für die Möglichkeit reicht es aus, wenn vor dem Grundstück eine Hauptleitung verläuft, es ist nicht der eigene Grundstücksanschluss zwingend notwendig) zum Anschluss an die öffentliche Anlage gegeben sein musste. Die so genannte Vorteilslage. Denn genau ab diesem Zeitpunkt, ab dem Eintritt der Vorteilslage, begann die Festsetzungsverjährung welche gesetzlich geregelt vier Jahre beträgt, zu laufen.
Das heißt im Klartext, wenn es ein Aufgabenträger nicht geschafft hatte innerhalb von vier Jahren nach der Möglichkeit des Anschlusses an den Kanal oder die Wasserleitung ein Grundstück mit einem Bescheid zu versehen dann ist hier eine Verjährung eingetreten und es darf kein Beitragsbescheid mehr ergehen.
Und genau damit wird jetzt versucht die Urteile des OVG und die Beschlüsse aus Karlsruhe zu relativieren.

Nunmehr sind einige Rechtsexperten, bis hin in Landtag und Regierung, der Meinung bei einer Zweckverbandsfusion oder einem Gemeindebeitritt, einer Eingemeindung etc. entsteht eine verwaltungstechnisch neue Anlage. Das betrifft vor allem die Zeit ab 1999 bis in die 2000 er Jahre hinein, in der die Zweckverbände fusionieren mussten und sich Gemeinden oder Ämter zusammengeschlossen hatten um eigentlich positive Effekte für die Bürgerinnen und Bürger zu schaffen.

Der Trick: Mit einer Zweckverbandsfusion entsteht ja ein neuer Zweckverband oder eine Gemeinde, ein Amt oder Kreis und damit, theoretisch auch eine verwaltungstechnisch neue Wasser-/Abwasseranlage.
Verstehen wird das der betroffene Bürger in keinem Fall mehr.

Mann stelle sich nur einmal vor, was jetzt passieren wird, wenn die avisierte Kreisgebietsreform und die nach 2019 angekündigte Gemeindegebietsreform wirklich umgesetzt werden und sich die Rechtsauffassung zum Gemeindebeitritt durchsetzen würde?!
Damit ist schon heute klar, es würden neue Bescheidungen folgen können.

Hier muss man deutlich sagen, bis diese Punkte nicht geklärt sind, bis nicht zweifelsfrei feststeht, dass Gebiets- und/oder Verwaltungsstrukturreformen keine neuen Beitragspflichten begründen können, solange müssen derartige Projekte ruhen!
Anderenfalls muss sich niemand wundern, wenn das Vertrauen der Betroffenen noch weiter absinken wird und der Regierung jegliches Vertrauen abhandenkommen kann.

Kontakt

Wassernetz Brandenburg Wassernetz Brandenburg
Thomas Kaiser
Mobil: 0152 29 222 722

kaiser-thomas@email.de