Gebühren und Beiträge

18.05.2017 15:00

Widersprüche gegen die Jahresabrechnungen der Verbrauchsgebühren bei Trink- und/oder Abwasser.

 

Bekanntlich hat das Bundesverfassungsgericht und in der Folge auch das Oberverwaltungsgericht die bisherige Brandenburger Beitragspraxis, Stichwort Altanschließer, für verfassungsfeindlich erklärt.

Viele Menschen wissen, dass Beiträge dafür verwendet worden sind, die Verbrauchsgebühren niedrig zu halten. Somit haben die Grundstücksnutzer einen größeren Anteil an der Refinanzierung der Anlagen erbracht, als diejenigen, die über kein Grundeigentum verfügen.
Genau dies darf aber nicht passieren. So ergeben insbesondere die Ausführungen in den beiden Gutachten von Prof. Dr. Brüning, beauftragt durch das Innenministerium des Landes Brandenburg, dass diejenigen die Beiträge gezahlt haben denjenigen gegenüber besser gestellt sein müssen, die keine Beiträge gezahlt haben.
Das bedeutet, wenn in 2016 noch für alle Kunden der Verbände dieselbe Verbrauchsgebühr erhoben worden ist, dann ist dies rechtlich nicht haltbar. Ein Widerspruch der Kunden ist dann folgerichtig.

Der Widerspruch muss natürlich innerhalb der auf dem Bescheid abgedruckten Rechtsmittelbelehrung erfolgen. Zur Wahrung der Frist genügt ein einfaches Anschreiben an den verband, dass der Jahresabrechnung widersprochen wird und eine Begründung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
„Vorschlag zur Widerspruchsbegründung:

Der (Name des Verbandes/Gemeinde) erhebt neben den Verbrauchsgebühren für Trink- und Abwasser auch Anschlussbeiträge.
Die Auflösung der Anschlussbeiträge ist Teil der Refinanzierung an den Investitionskosten der öffentlichen Anlagen.

Beim (Name des Verbandes/Gemeinde) erfolgt keine Differenzierung in der Gebührenhöhe, zwischen Beitragszahler und Beitragsnichtzahler.
Somit ist zumindest für das Jahr 2016 eine Doppelbelastung der Beitragszahler geschehen. Zum einen sind Refinanzierungen über die Beiträge erfolgt, zum anderen mit der Erhebung der Verbrauchsgebühren und den darin enthaltenen Anteilen an der Refinanzierung der Anlagen.
Folgt man der einschlägigen Rechtsprechung und auch den Empfehlungen aus dem Gutachten zu den rechtlichen und finanziellen Folgen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, vom 27.07.2016- Prof. Dr. Brüning, begründen diese Tatsachen in jedem Fall eine verbotene Doppelbelastung.
Auch wenn künftige Gebühren anderweitig erhoben werden, so ist eine Rückwirkende Differenzierung in der Gebührenhöhe nicht möglich.
Möglich wäre hier nur eine Korrektur mit der Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Anschlussbeiträge.
Um die Beitragshöhe kaufmännisch richtig ermitteln zu können, hätte für die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen, Zinsen etc.) eine Neubewertung der notwendigen zwei Anlagenteile geschehen müssen (welcher Anlagenteil wird durch Beitragszahler refinanziert, welcher durch die Nichtbeitragszahler)
Dies ist jedoch nicht geschehen. Insoweit zweifele ich die Verbrauchsgebühr der Höhe nach an und begründe mit der fehlerbehafteten Kalkulation meinen Widerspruch.
Ich behalte mir einen weiteren Sachvortrag ausdrücklich vor.“

Eine hiesige Formulierungshilfe kann eine dezidierte Rechtsberatung nicht ersetzen, nur einen Denkansatz geben.

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