Erstattungspflicht bei Amtspflichtverletzung

Schadenersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB iVm. Art. 34 GG

Rechtsanwaltskosten können Gegenstand eines bürgerlichrechtlichen Schadenersatzanspruches sein.

 

 


Voraussetzung ist das Vorliegen von Verschulden des Beamten.
 

§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung
 

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. ...
 

Art. 34 GG Amtspflichtverletzung
 

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die

Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

 

 

 




Liegen diese Voraussetzungen, mit Blick auf den Beschluss des BVerfG vom 12.November 2015 denn vor?

 

JA!

Denn am 02.April 2013 hätte spätestens JEDEM Beamten im Land Brandenburg klar sein MÜSSEN, dass das BVerfG rechtliche Bedenken gegen das Kommunalabgabengesetz sieht:


Entscheidung vom 02.04.2013 Nichtannahmebeschluss 1 BvR 1282/13

Randnummer 6 „……..

Das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg - KAG Bbg - enthält zwar keine dem Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG vergleichbare Sonderregelung des Beginns der Festsetzungsverjährung. § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 KAG Bbg fordert allerdings für das Entstehen der Beitragspflicht neben dem Eintritt der Vorteilslage das Inkrafttreten einer „rechtswirksamen“ Satzung, die nicht bereits zum Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage in Kraft sein muss; sie kann vielmehr nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG Bbg einen späteren Zeitpunkt für das Entstehen der Beitragspflicht bestimmen.“

Und weiter
Randnummer 7:

Diese Regelung ermöglicht ebenfalls eine zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beiträgen nach Erlangung des Vorteils und begegnet deshalb im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bedarf allerdings zunächst der Klärung im Hauptsacheverfahren, wie den Maßgaben des Senatsbeschlusses vom 5. März 2013 Rechnung getragen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 -, juris, Rn. 29 a.E.). Ein schwerer, unabwendbarer Nachteil der Beschwerdeführerin durch Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache, der ihr nicht zugemutet werden könnte (vgl. BVerfGE 70, 180 <186>; 104, 65 <71>), ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

 

Spätestens jetzt war klar, die Regelung im § 8 Abs. 7 des Brandenburger Kommunalabgabengesetz wird vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben.
Eindeutig und unmissverständlich!

Wer dies nicht wahr haben wollte, handelte mit Vorsatz oder zumindest fahrlässig! Und das in allen Ebenen, seien es Verbände, Verbandversammlungen, beratende Rechtsanwälte oder die Gerichte! Natürlich auch unsere Landesregierung, denn aller spätestens jetzt hätte reagiert werden MÜSSEN!

Kontakt

Wassernetz Brandenburg Wassernetz Brandenburg
Thomas Kaiser
Mobil: 0152 29 222 722

kaiser-thomas@email.de