Neues Gutachten des parlamentarischen Beratungsdienstes

in der Märkischen Allgemeinen wurde vergangene Woche verbreitet, dass ein neues Gutachten vorliegt und jetzt doch das Land für die Altanschließer einstehen muss.
Im Radio geht es noch weiter, es wird behauptet alle Bescheide (für Altanlieger) müssen aufgehoben werden.
 
 
Dazu bleibt festzustellen:
 
Das Gutachten beleuchtet nochmals die gesamte rechtliche Materie, die sich aus den Beschlüssen des BVG ergeben.
Insofern auch die Möglichkeiten der Aufhebung der vermeidlich rechtswidrig begründeten Beitragsbescheide.
Um es vorweg zu nehmen, die Aussagen in der MAZ stimmen nur zu einem kleinen Teil.

Das Gutachten des PBD ist in weiten Teilen mit dem ersten Gutachten von Prof. Dr. Brüning deckungsgleich. Auch was eine eventuelle rechtliche Einstandspflicht des Landes betrifft.Denn auch das Gutachten des parlamentarischen Beratungsdienstes kommt zu dem Schluss, dass das Land einstehen KANN, rechtlich gesehen aber nicht MUSS.
 
Insbesondere stellen die Gutachter heraus:
Ein Beitragsbescheid darf aufgehoben werden, rechtlich vollkommen unbedenklich nur, wenn dieser NICHT bestandskräftig ist.
So wie wir es immer vertreten haben, KÖNNEN hingegen bestandskräftige Beitragsbescheide, IM ERMESSEN, des Aufgabenträger aufgehoben werden.
Entgegen den Ausführungen mancher Aufgabenträger begründet die Neugründung eines Zweckverbandes  KEINE neue Beitragspflicht für all jene, die bis dahin schon einen Beitrag gezahlt haben.
Bei denjenigen, die nach 01.02.2004 einen ERSTMALIGEN Beitrag gezahlt haben, ist die Situation weiter strittig.
Soweit das Gutachten.
Das deckt sich zu 100 % mit unseren bisherigen Ausführungen.
 
Das Land ist nicht grundsätzlich in einer Erstattungspflicht. Erst dann, wenn als oberste Landesbehörde eine Rechtsverordnung oder eine Handlungsanweisung an die Verbände erlassen wird, dass Bescheide aufzuheben sind, ist das Land in der (Juristischen) Pflicht. Dies aber auch "nur" über Zahlungen an die Aufgabenträger.
Auf die moralisch- politische Verantwortung will ich hier nicht gesondert hinweisen.
Und trotzdem, es ist an der Zeit das es eine landeseinheitliche Handlungsanweisung gibt, dass landesweit Gerechtigkeit hergestellt wird, auch für bestandskräftige Bescheide!
 
Das  Urteil vom 22.06, VG Potsdam gegen des WAZ "Nieplitz"  findet auch Niederschlag im Gutachten.
Zur Erinnerung, in diem Urteil wurden Beitragsbescheide (NICHT bestandskräftige Bescheide) aufgehoben, mit dem Verweis auf die Tatsache, dass die Berechnung der Beitragshöhe wegen hypothetischer (also angenommener) Verjährung falsch ist.
Mit dem Urteil erkennt aber die 8. Kammer des VG Potsdam darauf, dass eine Verbandsneugründung durchaus eine erneute sachliche Beitragspflicht begründet. Das würde die Beschlüsse aus Karlsruhe vollkommen aushöhlen, würde es doch bedeuten, "gründe einen neuen Verband - dann tritt keine Verjährung ein- "!

Die Gutachter gehen davon aus, dass in einer Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg durchaus der Verband obsiegen kann.
Der gesamt Fall ist nicht auf ALLE Beitragspflichtigen anwendbar.
Und noch weiter, mit der Feststellung, dass die betreffende, streitgegenständliche Neugründung des Zweckverbandes sehr wohl eine erneute Beitragspflicht auslöst, liegt das VG Potsdam falsch.
Auch hier wird im vollen Umfang unsere Position gestützt.
Ich rate auch weiterhin davon ab, sich allein auf dieses Urteil zu verlassen und nicht die "Neuentstehung" der sachlichen Beitragspflicht durch Übertrag auf "neue" Aufgabenträger, zu beklagen.
Die Rechtsprechung am OVG ist in der Regel vollkommen anders als das was am VG Potsdam ausgeurteilt worden ist.
 
Weitere Grunderkenntnis,
die Aufhebungsanträge nach § 130 AO sind zulässig und zu prüfen.
Werden diese abgelehnt, haben wir vorerst KEINE Möglichkeit diese gerichtlich durchzusetzen.
Die Gesetze sehen es NICHT vor, dass das behördliche Ermessen zur Aufhebung bestandskräftiger Beitragsbescheide durch einen Gerichtsentscheid ersetzt werden kann.
Es fehlt schlicht an der gesetzlichen Grundlage im Kommunalabgabengesetz.
 
 
 
 
In jedem Fall wird die Herstellung von Beitrags- und Gebührengerechtigkeit allein eine politische Entscheidung sein.
Denn die Aufhebung bestandskräftiger Beitragsbescheide kann nur auf politischem Weg erfolgen, wenn sich die Verbände weiter gegen eine bürgerdienliche Ermessensentscheidung stellen.
Jedoch bleibt auf unserer Seite anzumerken, wenn kein Ermessen ausgeübt wird, dann wird auch die Gebührenkalkulation anzugreifen sein.
 
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung,

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Kaiser

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