RICHTUNGSWEISENDE GERICHTSENTSCHEIDUNG!

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

vorläufig hat das VG Frankfurt Oder in Sachen Altanschließer eine richtungsweisende Entscheidung getroffen.
Am 10.08.2016 urteilte die 5. Kammer:

- das Rückerstattungsansprüche sehr wohl auch für öffentliche Einrichtungen, Aufgabenträger und Institutionen gilt.
Das gesetzlich garantierte Rückwirkungsverbot gilt auch für diese Fallgruppe, da es hier um elitäre Verwaltungsrechte geht und nicht um ein Grundrecht.

- für den Anspruch auf Aufhebung und Erstattung von Beitragsbescheiden ist eine eventuelle Verbandsneugründung oder ein neuer Satzungserlass vollkommen unerheblich und bedeutet ggfls. ein Umgehen der Beschlüsse aus Karlsruhe. Es kommt einzig und allein auf die erste Möglichkeit der Beitragserhebung an. Wurde jemals ein Beitrag, mittels Satzung erhoben, zählt dieser Termin zum Beginn der Verjährungsfristen.

- wurden in der Vergangenheit Beiträge nicht satzungsgemäß von ALLEN Fallgruppen erhoben, so ist dies ein Fehler der Aufgabenträger, welcher den Betroffenen nicht anzulasten ist.
(ähnlich urteilte am 22.06 das VG Potsdam, bei dem kalkulatorisch auch die festsetzungsverjährten Beiträge so zu behandeln sind, als wären diese erhoben worden)
Ein beabsichtigter Verzicht auf die Erhebung einer bestimmten Fallgruppe, hemmt keine Festsetzungsverjährungen.

Gegen dieses Urteil ist die Berufung zugelassen. Trotzdem ist es erst einmal im Raum.
Damit haben die "Taschenspielertricks" der Verbände ein Ende. Vor allem da, wo behauptet wird, Neugründungen begründen neue Beitragspflichten.

 

Gericht: VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer
Entscheidungsdatum: 10.08.2016
Aktenzeichen: 5 K 616/13

 

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