Wie weiter für Altanschließer?

Alle Zeichen stehen auf HALT!?

 

Wie weiter im „Altanschließerstreit“

 

 

 

Vor gut fünf Monaten kippte das Bundesverfassungsgericht die rückwirkende Beitragserhebung im Land Brandenburg.
Viele Bescheid Empfänger atmeten durch, war doch ebenfalls vielen von Ihnen klar, dass die Verfahrensweise im Land Brandenburg nicht Grundgesetzkonform sein konnte.
Das sah das Bundesverfassungsgericht in allen dort anhängigen 37 Fällen so.

 

Anfang Februar 2016 folgte dann auch das Oberverwaltungsgericht Berlin/Brandenburg der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichtes und revidierte die eigenen Urteile, nun zu Gunsten der Betroffenen.

 

Dem folgten sehr viele Anträge der Betroffenen zur Aufhebung der rechtswidrig begründeten Bescheide, verbunden mit dem festen Glauben an die Rechtsstaatlichkeit und die Anwendung der höchstrichterlichen Entscheidungen aus Karlsruhe.

 

Doch leider weit gefehlt!
Weder die Zweckverbände noch das Land Brandenburg konnten sich bis heute auf eine einheitliche Anwendung der neuerlichen Urteile verständigen.
So ist aus Cottbus zu vermelden, dass die Stadt die so genannten offenen Bescheide (also diejenigen welche sich im Widerspruch oder Klage befinden) erstattet und zusammen mit den Vertretern der Bürgerinitiative eine Arbeitsgruppe „Abwasser“ gebildet hat. Damit soll die nachhaltige Umsetzung der Urteile und eine einheitliche Anwendung für alle Betroffenen, gleich ob offenes oder bestandskräftiges Verfahren, gefunden werden.

 

Ganz anders im Märkischen Abwasser und Wasserzweckverband.
Am 18.Februar wurde vor dem Verwaltungsgericht Cottbus ein Urteil erwirkt, in dem ein rechtskräftiger Beitragsbescheid, der aber von den neuen Urteilen erfasst ist, aufgehoben wurde.
Statt nun aber einzuscheren und einheitlich für alle Betroffenen eine Lösung zu finden, wird der Verband gegen jedes erstinstanzliche Urteil in die Berufung gehen. So zumindest die Aussagen der Verbandsführung, kürzlich in der Mittenwalder Stadtverordnetenversammlung.
Die Erfolgsaussichten sind sehr gering und so wird damit sehr leichtfertig und überflüssig das Geld der Gebührenzahler verschwendet. Ein solches Vorgehen begründet neuen Unmut in den Reihen der Betroffenen.

 

Noch abenteuerlicher aber ein laufendes Verfahren am Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder.
Dort wird nunmehr behauptet, dass die Zweckverbandszusammenschlüsse der früheren 2000 Jahre und die Gemeindezusammenschlüsse bis in die Mitte der 2000 Jahre NEUE Beitragspflichten begründen, weil mit den Zusammenschlüssen rechtlich gesehen neue Anlagen entstanden sind.
Das wäre eine Umkehr der bisher geltenden Rechtsprechung, um mindestens 180 Grad, denn bisher haben ALLE Brandenburger Gerichte, über Jahre hinweg, anders entschieden. Es zählte immer der Tag als Fristbeginn, an dem erstmals die MÖGLICHKEIT zum Anschluss an die öffentliche Anlage bestanden hat.

Eine jetzige Umkehr der Rechtsprechung würde bedeuten, dass viele Betroffene der grundgesetzwidrigen Anwendung des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg, über diesen „Taschenspielertrick“ nicht mehr von der neuen Rechtsprechung erfasst sind.

 

Es bedeutet in der heutigen Zeit aber auch, dass mit den aktuellen Plänen unserer Landesregierung, zu Kreisgebietsreformen und Gemeindegebietsreformen abermals neue Beitragspflichten begründet werden könnten.

 

All diese Dinge sind nicht länger hinnehmbar.
Auch nicht die Tatsache, dass die Rückzahlungsanträge der Betroffenen nicht bearbeitet werden.

 

Was ist für die Betroffenen jetzt zu veranlassen?
 

Zum Anfang dieses Jahres haben viele Betroffene einen Antrag zur Aufhebung der Beitragsbescheide gestellt. Dafür galt zunächst die Frist 17.03.2016.
Das ist die kleinste Frist gewesen die sich in der Vielzahl der Parallelgesetze im Abgabenrecht anwenden lies.
Doch noch heute kann und sollte ein Antrag zur Aufhebung der verfassungswidrig begründeten Beitragsbescheide gestellt werden. Denn ausschließlich nur auf diesen Antrag hin, ist es möglich die Beitragsbescheide aufzuheben.
 

Bei denjenigen, die sich aktuell noch im Widerspruchsverfahren oder im Klageverfahren befinden, müssten die Verbände allein und selbstständig die Bescheide aufheben. Zumindest dann, wenn unstrittig ist, dass die Bescheide von der neuerlichen Rechtsprechung erfasst sind.
Und das sin Sie dann, wenn die Möglichkeit zum Anschluss an die öffentliche Anlage VOR dem 31.12.1999 bestanden hat und ein Beitragsbescheid oder eine Nachberechnung NACH 2004 bei Ihnen eingegangen ist.

 

Wer bereits vor einiger Zeit den Antrag zur Aufhebung der Beitragsbescheide gestellt hat und noch keine Antwort vom Zweckverband hat, sollte freundlich bei seinem Verband nachfragen, wann mit der Bearbeitung des Antrages zu rechnen ist.
Weiterhin sind auch juristische Weiterungen möglich, etwa in Form von Untätigkeitsklagen oder im üblichen Verwaltungsgerichtsverfahren.
Auch bei angelehnten Aufhebungsanträgen sollte man den Mut nicht verlieren und im Bedarfsfall Kontakt mit uns aufnehmen.

 

Wir werden in naher Zukunft mehrere Bürgersprechstunden, vor Ort, anbieten. Wenn auch Sie Interesse daran haben, dann bitten wir um eine entsprechende Anfrage, gern per E-Mail.

 

Wir werden gemeinsam einen Weg finden, wie die Betroffenen im vollen Umfang zu Ihrem Recht kommen werden. Und wir werden sehr genau darauf achten, dass in der Umsetzung und Anwendung der neuerlichen Urteile nicht weiter Zeit und Geld verbrannt werden wird.

 

Wir informieren Sie gern.
Bitte nutzen Sie unser Internetportal www.wasser-netz.deauf dem Sie auch Musterformulare finden oder nehmen Sie Rücksprache mit Thomas Kaiser, unter 0152 29 222 722.

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