Zusammenfassung zu den Gutachten von Prof. Brüning

-    Durch die Beschlüsse des BVerfG sind nunmehr folgende Fallgruppen betrachtungsrelevant:

1. Altangeschlossene GrSt (Anschluss vor 2000 , Bescheid vor 2004 )
2. Klassische Altanschließer ( Anschluss vor 2000 – Bescheid nach 2004)
3. Altanschließer mit nur teilweiser Erfüllung der Beitragspflicht
4. Neuanschließer (Anschluss und Bescheid nach 2004)

 

Fallgruppe 1 – vollkommen unbedenklich, durch die Beschlüsse nicht erfasst, rechtlich gesicherte Beitragspflicht

Fallgruppe 4 – derzeit (noch) unbedenklich, da die Verfassungsbeschwerden gegen die 10 jährige Ablaufhemmung im KAG noch nicht Gegenstand der verfassungsrechtlichen Urteile und Beschlüsse war.
Hingegen ist die voraus gerichtete Anwendung aus § 8 Abs.7 Satz 2 (rechtswirksam) rechtlich unbedenklich.
Gegenstand der Begutachtungen sind die Fallgruppen 2 und 3

-    Für Fallgruppe 2 und 3 ist bei nicht bestandskräftigen Bescheiden in jedem Fall eine Aufhebung und Erstattung evl. Geleisteter Zahlungen rechtlich verbindend.
Bei bestandskräftigen Bescheiden hingegen ist ein Antrag zur Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 12 KAG möglich. Im Ermessen des Aufgabenträgers ist eine Aufhebung und Erstattung möglich.

-    Daraus entstehende Deckungslücken in der Gebührenkalkulation dürfen NICHT in die künftigen Kalkulationen eingepreist werden.

-    Der  Gutachter empfiehlt auch für Fallgruppe 3 eine Aufhebung und Erstattung, auch von bestandskräftigen Beitragsbescheiden.
Ohnehin haben die Beitragsbetroffenen nach § 79 Bundesverfassungsgerichtsgesetz einen Vollstreckungsschutz!

-    Denkbar und rechtlich die eleganteste Lösung ist die Aufhebung ALLER Beitragsbescheide!

    Wichtig ! Wo Beitragssatzungen noch nicht aufgehoben worden sind, besteht seitens der Verbände und Kommunen eine Beitragserhebungspflicht!

    Ohne eine komplette Aufhebung ALLER Beitragsbescheide ist eine gesplittete Gebühr die zwingende Folge (Beitragszahler müssen gegenüber den „Nichtzahlern“ deutlich entlastet werden)

    Freiwillige Beitragszahlungen wären möglich (etwa für Altanschließer die Ihre Erstattung nicht ausgezahlt haben möchten.)

    Denkbar und rechtlich zulässig wäre auch eine Gebührenumstellung „ab jetzt“ also nur mit der Erstattung der rechtlich zwingend notwendigen Beiträge.

    ALLEN voran steht : Die Politik hat hier Vorbildfunktion, im Bezug auf:
- Beratung der Zweckverbände und Kommunen
- Finanzierung der Deckungslücke
- Hilfe und Beratung der Beitragsbetroffenen
- Vorgaben  für ein landeseinheitliches Handeln um territoriale Unterschiede zu vermeiden

    Zur Finanzierung der eintretenden Unterdeckungen ist zwingend der Regelung in § 6 Abs. 3 KAG zu beachten

 


Merke! Bestandskräftige Beitragsbescheide dürfen nur dann (rechtlich gesichert) aufgehoben werden, wenn es keine Beitragssatzung mehr gibt
oder
wenn bei Aufhebung eine „Neubescheidung“ nicht Festsetzungsverjährt wäre.
Anderenfalls braucht es vorher einen deutlichen Rechtfertigungsgrund! Etwa einen Beschluss des politischen Entscheidungsgremiums.


Schadensersatzsansprüche (bei Ablehung der Aufhebung - in Höhe der geleisteten Zahlungen plus Kosten der Rechtsverfolgung) sind nicht aussichtslos und werden wohl folgen.
Damit muss ein Zivilrichter den gesamten Verwaltungsvorgang auf Rechtmäßigkeit, im Kontext der Entscheidung aus Karlsruhe, neu betrachten.
Zulassungsvoraussetzung ist ein Antrag auf Schadensersatz, bei vorherigem Versucht der Schadensminderung. (dazu zählen die Anträge nach § 12 KAG!)
Schadensersatzleistungen sind nicht Gebührenfähig!
Ersatzansprüche erfassen auch die Kosten der Rechtsverfolgung!
Prozessgericht ist das Landgericht


Verbandsneugründungen, Zusammenschlüsse etc. lösen nicht erneut eine sachliche Beitragspflicht aus.
Allenfalls, kann mit aktueller Satzung eine Beitragspflicht neu entstehen, jedoch NICHT für rückwirkende Kosten, sondern (in Anlehnung an den 03.10.1990) für Kosten die ab dem Datum des Beitritt investiert worden sind.
Für diejenigen, die in die Fallgruppen 2 und 3 fallen, gilt auch weiterhin die Verjährungsregelungen wie im KAG alte Fassung!
Abzugsfähig und Abzugspflichtig sind nach einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung seit 2007 ausschließlich tatsächlich vereinnahmte Beiträge.   

Millionendeal der Landesregierung

250 Millionen sollen als „Hilfen“ im Landeshaushalt eingesetllt werden.
200 Millionen davon als zinslose Darlehn, die erst nach 5 Jahren bedient werden sollen.
Voraussetzung für die Gewährung von „Hilfen“ wird sein, dass ausschließlich Fallgruppe 2 und 3 damit entschädigt werden. Sollten Gemeinden oder Verbände freiwillig bestandskräftige Bescheide, die voll bezahlt sind, aufheben, gibt es keine Zuwendungen.
In Änderung des § 44 LHO sollen Zuwendungen NICHT der kommunalen Verbundmassen zugeschlagen werden.
Jedoch, eine Ausreichung als Kredit bedeutet in der Folge Umlage an die Mitgliedsgemeinden! Andere Finanzierungswege hat ein Zweckverband nicht, da Rücklagen aus Abschreibungen nicht über sechs Jahre zulässig sind.
 

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